In einem Verfahren gegen Facebook klagte eine Betroffene eines Datenschutzvorfalls aus 2018/ 2019, bei dem 533 Millionen Datensätze mit persönlichen Informationen der Nutzer durch „Scraping“ (Kopieren, Speichern und Wiederverwenden fremder Inhalte und Daten im Internet) missbräuchlich verwendet wurden. Meta, der Mutter von Facebook, wurde im Zuge dessen eine Geldbuße in Höhe von 265 Millionen Euro auferlegt und dazu verpflichtet, ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen an die Anforderungen der DSGVO anzupassen.

Im aktuellen Verfahren verneinte das OLG Dresden nun die Frage, ob der Klägerin Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens zusteht. Begründet wurde dies dadurch, dass die bloße Möglichkeit des Missbrauchs öffentlich zugänglicher Daten keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstelle. Zwar schreibt der Artikel 82 der DSGVO Betroffenen einen Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sie durch Datenschutzverletzungen einen immateriellen Schaden (z.B. das seelische Leid oder den Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten) erlitten haben, allerdings zeigt auch dieses Urteil vom 16.04.2024 zum Aktenzeichen 4 U 213/24 wieder, dass ein Nachweis hierfür nicht einfach zu erbringen ist. [FRA]

Quellenangabe:

  • OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2024 zum Aktenzeichen 4 U 213/2
  • Artikel „Scraping bei Facebook: Kein Anspruch auf Schadensersatz“, abgerufen am 13.08.2028 unter: https://www.dr-datenschutz.de/scraping-bei-facebook-kein-anspruch-auf-schadensersatz/

Autorin:

Merle Fraaß [FRA], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)