Nicht nur gegen Unternehmen müssen die Aufsichtsbehörden ermitteln, auch die Beschwerden über Privatpersonen werden immer mehr. Sehr häufig ist dabei das Thema Videoüberwachung anzutreffen. Auch in dem vorliegenden Fall durfte sich die spanische Aufsichtsbehörde Agencia española protección datos (AEPD) mit der Videoüberwachung durch eine natürliche Person beschäftigen.
Die Beschwerde kam von einer Mieterin eines Reitvereins, die sich daran störte, dass die Vermieterin auf dem Vereinsgelände Kameras installiert hatte, die unter anderem das Trainingsgelände, den Parkplatz und die Damentoilette erfassten. Die Mieterin führte an, dass hierbei auch Minderjährige überwacht werden würden und dass es zudem keinen Hinweis auf die Videoüberwachung gäbe.
Da die Bußgeldempfängerin gewerblich tätig war, greift in diesem Fall auch nicht die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Aufgrund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) wurde die Vermieterin zur Zahlung eines Bußgelds in Höhe von 2000 Euro angewiesen.
Quellenangaben:
- Artikel „Top 5 DSGVO-Bußgelder im Oktober 2024“, abgerufen am 15.11.2024 unter: https://www.dr-datenschutz.de/top-5-dsgvo-bussgelder-im-oktober-2024/
Autorin:
Sabrina Reinecke [SRE], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)