In der Schweiz gilt künftig ab dem 01.09.2023 ein neues „Bundesgesetz über den Datenschutz“ (DSG). Hierbei handelt es sich um ein nationales Datenschutzgesetz, ähnlich wie in Deutschland das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Grundsätzlich übersteht die DSGVO als europaweite Verordnung den nationalen Gesetzen, allerdings spielen letztere insofern durchaus eine Rolle, wenn z.B. in der DSGVO zu speziellen Sachverhalten lediglich allgemeine Regelungen zu finden sind, die im nationalen Gesetz näher spezifiziert werden.

Eine Besonderheit des neuen DSG ist u.a. auch, dass die Schweiz ähnlich wie die EU oder China das sogenannte „Marktortsprinzip“ im Gesetz verankert hat. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob ein Unternehmen seinen Sitz oder auch nur eine Niederlassung in der Schweiz hat. Nach § 3 Abs. 1 DSG reicht für die Anwendung des neuen Schweizer Datenschutzrechts aus, dass es um Sachverhalte geht, „die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden“. Diese Formulierung hat natürlich unmittelbar Einfluss auf alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Kunden aus der Schweiz anbieten. In diesem Fall könnten die Regelungen des DSG je nach Sachverhalt auch für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat gelten und somit von Bedeutung sein!

Quellenangabe:

– Newsletter-Mail „Datenschutz-Tipps: Alles Schweizer Käse?“ von Stephan Hansen-Oest („Datenschutz-Guru“), empfangen am 18.07.2023, abgerufen am 01.08.2023