Seit dem 12.05.2023 ist bekannt, dass ab dem 02.07.2023 das sogenannte deutsche „Hinweisgeberschutzgesetz“ (HinSchG) in Kraft tritt. Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Gesetzesbrüche oder Missstände erlangt haben und diese an die zuständigen Meldestellen melden oder offenlegen. In der Praxis werden solche Verstöße häufig aufgrund von Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes oder Klagen wegen Verleumdung nicht gemeldet. Das HinSchG zielt daher darauf ab, Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen.

Zu den schützenswerten Personen zählen in der Privatwirtschaft unter anderem Arbeitnehmer, Azubis, Mitarbeiter von Zulieferern oder Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben. Aber auch Angestellte in Behörden oder im öffentlichen Dienst (z.B. Richter, Beamte, Soldaten) werden durch das HinSchG geschützt. Weiterhin soll das Gesetz die Personen schützen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

So weit, so gut. Nun stellt sich natürlich die Frage, auf wen sich das HinSchG auswirkt:
Faktisch auf jedes Unternehmen ab 50 Mitarbeitern!

Es gilt: Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden müssen bis zum 2. Juli 2023 sichere Hinweisgebersysteme einführen. Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitenden haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023, um selbiges zu realisieren.

Diesbezüglich gilt es, einigen Anforderungen gerecht zu werden:
• Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich, schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
• Darüber hinaus muss die interne Meldestelle den Hinweisgebenden innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen sowie diesen innerhalb von 3 Monaten darüber informieren, welche Maßnahmen ergriffen wurden.
• Weiterhin müssen Unternehmen die Identität der Hinweisgebenden schützen, die DSGVO-Vorgaben einhalten und die Informationen über die zuständigen Aufsichtsbehörden bereithalten.

Alles aus einer Hand: Wir unterstützen Sie!

Es gilt also einiges zu beachten! Aber jetzt kommt die gute Nachricht: Wenn Sie mögen, dann können wir Ihnen auch diese Last abnehmen und Ihnen beim Erfüllen Ihrer neuen gesetzlichen Verpflichtung unsere tatkräftige Unterstützung anbieten. Auf Wunsch erweitern wir gerne unsere Dienstleistung Ihnen gegenüber und nehmen Ihnen die Einrichtung und Abwicklung einer datenschutzkonformen Meldestelle ab. Senden Sie uns einfach eine kurze Anfrage mit der aktuellen Anzahl Ihrer Mitarbeiter zu und erhalten Sie von uns Ihr individuelles, nur auf Sie zugeschnittenes Angebot!

Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, können Sie natürlich jederzeit gerne auf uns zukommen.


Quellenangaben:

– Webseite des Bundesministeriums der Justiz: „Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden „, abgerufen am 22.06.2023 unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Hinweisgeberschutz.html

– Webseite des Händlerbunds: „Unser Überblick über das HinweisgeberschutzG | Whistleblower“, abgerufen am 22.06.2023 unter: https://www.haendlerbund.de/de/news/aktuelles/rechtliches/4300-hinweisgeberschutzg

– Artikel „Hinweisgeberschutzgesetz – Alle aktuellen Infos zur Umsetzung“, abgerufen am 22.06.2023 unter: https://www.integrityline.com/de/knowhow/blog/hinweisgeberschutzgesetz/