Ende Februar gab es ein aktuelles Urteil zum Thema Bonitätsprüfung. Der Gerichtshof der Europäischen Union kam in seinem Urteil in der Rechtssache C-203/22 zum Ergebnis, dass eine betroffene Person das Recht hat zu erfahren, wie eine sie betreffende automatisierte Entscheidung zustande kam. Dies soll die Person in die Lage versetzen eine solche Entscheidung anzufechten.

In dem Rechtsstreit, aus dem das Urteil schließlich hervorging, ging es darum, dass ein Mobilfunkanbieter aus Österreich einer Kundin den Abschluss eines Vertrags verweigerte, da sie angeblich über keine ausreichende Bonität verfügte. Dabei stützte sich der Telekommunikationsanbieter auf eine Bonitätsprüfung der Kundin, die von dem Unternehmen „Dun & Bradstreet Austria“ durchgeführt wurde. Die Kundin wollte im vorliegenden Fall einen Vertrag abschließen, der sie 10 Euro monatlich gekostet hätte.  

Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, in dem ein österreichisches Gericht feststellte, dass Dun & Bradstreet gegen die DSGVO verstoßen hatte, da das Unternehmen der Kundin auf ihre Nachfragen hin keine aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik der Bonitätsprüfung gegeben habe.

Das österreichische Gericht hat daraufhin den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der DSGVO und der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ersucht. Dieser kam laut der Pressemitteilung Nr. 22/25 zum Ergebnis, „dass der Verantwortliche das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben muss, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden.“ Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt dabei nach der Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Erläuterung dar, die den Erfordernissen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit gerecht wird.

Sofern die Daten aufgrund der Befürchtung der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen nicht an die Privatperson übermittelt werden sollen, müssen diese zumindest dem zuständigen Gericht oder der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Diese Institutionen könnten dann eine Interessensabwägung durchführen, um festzustellen, ob das Auskunftsrecht der betroffenen Person dem Recht des Unternehmens auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse überwiegt.

Quellenangaben:

  • Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 22/25 in der Rechtssache C-203/22, abgerufen am 07.03.2025 unter: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-02/cp250022de.pdf

Autorin:

Sabrina Reinecke [SRE], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)