Ende Dezember 2022 gab es weitere spannende Neuigkeiten zum Einsatz von US-Diensten. Das Jahr 2022 war u.a. geprägt von einer Abmahnwelle, bei der ab Juli 2022 tausende Webseitenbetreiber bundesweit Abmahnungen aufgrund der Nutzung von Google Fonts auf der Unternehmenswebseite erhielten.

Dass diese Themen immer gar nicht so weit weg sind, wie sie sich in unserem Newsletter lesen, haben auch einige unserer Mandanten gemerkt, die ebenfalls ein Schreiben erhalten haben. Selbstverständlich haben wir hier umfassend unterstützt.

Die Schreiben bezogen sich dabei auf die umstrittene Entscheidung des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20). Das LG hatte hier entschieden, dass die Weitergabe der Daten bei der Nutzung von Google Fonts an Google einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstelle. Dieses Urteil hatten sich der 53-jährige Anwalt Lenard aus Berlin und dessen 41-jähriger Mandat Ismail (ein vermeintlicher Vertreter einer Interessengemeinschaft im Datenschutz) zum Anlass genommen, mit einer selbstprogrammierten Software automatisiert Webseiten nach der Nutzung von Google Fonts zu durchsuchen. Diese Webseitenbesuche wurden anschließend getrackt und protokolliert. Die Verfasser der Schreiben hatten in vielen Fällen vorgegeben, dass eine Privatperson auf der Webseite war, obwohl tatsächlich nur ein automatisierter Zugriff erfolgte. Die Abmahnungen erfolgten z.T. sogar dann, wenn eine vorherige Einwilligung (z.B. im Cookiemanager) vorlag.

In den Schreiben wurde den Unternehmen u.a. angeboten, ein Zivilverfahren gegen das Zahlen einer Vergleichssumme in Höhe von 170 Euro umgehen zu können. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hätten die Betrüger ihre Forderungen gerichtlich nicht durchsetzen können. In mehr als 2000 Fällen haben die abgemahnten Unternehmen vorschnell das Geld bezahlt. Allerdings liegen auch mehr als 420 Anzeigen von Unternehmen vor, die der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen waren.

Grundsätzlich hatten die Abmahnschreiben in vielen Fällen einen wahren Kern, da derzeit der Einsatz von Google Fonts auf Webseiten (insbesondere ohne vorherige Einwilligung) unzulässig ist. Dennoch darf dieser Sachverhalt nicht willkürlich zum Anlass genommen werden, Abmahnschreiben hinauszusenden, wenn es keine wahrhaftig in ihrer Privatsphäre betroffene Person gibt. Dies ist kein legitimes Vorgehen und im weitesten Sinne ein Missbrauch der Entscheidung des LG München. Das sahen u.a. auch die Staatsanwaltschaft Berlin und weitere Instanzen so. Aufgrund des Verdachts auf Abmahnbetrug und Erpressungsversuch in mindestens 2418 Fällen, wurden in einem Verfahren gegen Lenard und Ismail in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro vollstreckt. Bei den Durchsuchungen wurden Datenträger und Unterlagen beschlagnahmt, die derzeit nach Informationen bezüglich der Vorgehensweise, Anzahl, Auswahlkriterien, Identität und Umsätze untersucht werden.

Es bleibt spannend, wie das Urteil gegen die beiden Betrüger nach Aufarbeitung des Falls ausfällt. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, dass Webseiten-Betreiber Google Fonts so schnell wie möglich selbst hosten. Das ist technisch kein Hexenwerk und schützt vor Abmahnungen, unabhängig davon, ob diese legitim sind oder nicht.

Quellenangaben:

– Artikel: „Google-Fonts: Durchsuchungen wegen Abmahnungen vermeintlicher Datenschützer“, abgerufen am 27.12.2022 unter: https://www.heise.de/news/Google-Fonts-Durchsuchungen-wegen-Abmahnbetrugs-vermeintlicher-Datenschuetzer-7440620.html