Manchmal ärgert es bloß die Nachbarn, dass ihr Lieblingsparkplatz an der Straße belegt ist. In anderen Fällen kann Falschparken aber auch tatsächlich gefährlich werden, wenn z.B. ein Fahrzeug so unglücklich abgestellt wird, dass dadurch ein Gefahrenpunkt im Straßenverkehr entsteht.

Darf so eine Situation per Foto an die Polizei gemeldet werden? Oder muss sich der Fotografierende selbst Sorgen machen, dass er die Grenzen des Datenschutzes überschreitet und deswegen Ärger bekommt?

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Kennzeichen eines Autos um ein personenbezogenes Datum, weil dadurch der Fahrzeughalter eindeutig identifiziert werden kann. Auch ist hierbei der Anwendungsbereich der DSGVO gegeben, da die geschossenen Fotos über rein familiäre Zwecke deutlich hinaus gehen (siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). In einem solchen Fall würden fremde Daten außerhalb des eigenen Grundstücks erfasst werden, womit sich der Fotografierende im öffentlichen Raum bewegt.

Es ergibt sich die Frage nach einer Rechtsgrundlage, da weder die Einwilligung des Fahrzeughalters, noch die Vertragserfüllung oder eine gesetzliche Verpflichtung hier anwendbar sind. Ein berechtigtes Interesse kann unter Umständen dann gegeben sein, wenn ein Falschparker z.B. die Ausfahrt aus einem Grundstück so versperrt, dass die Anwohner Probleme haben herauszukommen. In einem solchen Fall dürften die Interessen des Falschparkers nicht überwiegen, sodass sich der Meldende auf die Erforderlichkeit der Meldung an die Polizei zur Wahrung seines berechtigten Interesses stützen kann.

Wie sieht es nun aber damit aus, wenn eine Privatperson munter die Straße rauf und runter läuft und ihre Passion darin gefunden hat Falschparker anzuschwärzen?

Grundsätzlich gibt es zu diesem Thema zwei Lager. Das erste rechtfertigt das Fotografieren von Falschparkern über das berechtigte Interesse. Das zweite argumentiert damit, dass sich die Privatperson unerlaubt wie ein „Hilfspolizist“ aufführen würde und zudem den Datenschutz verletzen würde. Von den Informationspflichten nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO dem Fahrzeughalter gegenüber ganz zu schweigen.

Zum Ansatz des berechtigten Interesses gibt es ein Urteil des Verwaltungsgericht Ansbach vom 02. November 2022 (VG Ansbach, Urteil v. 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468). In seinem Urteil stützt sich das VG Ansbach auf Erwägungsgrund 50 S. 9 der DSGVO, der da lautet: „Der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde sollten als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gelten.“

Das Gericht lehnt sich hierbei an ein Urteil des EuGH in der Sache C-439/19 an. Hiernach umfasse der Begriff „Straftat“ auch Ordnungswidrigkeiten, insofern diese mit einer Geldbuße geahndet werden und deren Verfolgung auch repressiven und nicht lediglich schadenersetzenden Charakter habe. Im unionsrechtlichen Sinne seien damit auch Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken als Straftat anzusehen. Das Urteil des VG Ansbach hat allerdings auch für Diskussionsbedarf gesorgt. Im Artikel von Dr. Datenschutz heißt es dazu: „Das Ergebnis lässt sich durchaus kritisch sehen: Immerhin wird zum berechtigten Interesse ohne großen Argumentationsbedarf privilegiert, was letztlich die Staatskasse füllt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. (…) Inwiefern das berechtigte Interesse bei Massenanzeigen wegen Rechtsmissbrauchs entfalle, hat das Gericht nicht entschieden – Schade eigentlich.“

Wenn das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage herangezogen wird, ist auch immer zu beachten, dass lediglich das Vorliegen eines solchen noch nicht als Rechtsgrundlage ausreicht, da auch die Datenverarbeitung erforderlich zur Wahrung dieses berechtigten Interesses sein muss und das Interesse des Falschparkers zudem nicht überwiegen darf (Interessensabwägung).

Die Gegenseite betont hingegen, dass die Wahrung der öffentlichen Ordnung die Aufgabe der staatlichen Organe sei, nicht von Privatpersonen. Bei willkürlichen Falschparker-Meldungen, die den Meldenden als solche gar nicht persönlich betreffen, sei die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses eher als schwach und zweifelhaft anzusehen. Auch für diese Ansichten gab es Urteile, wie z.B. einen Dashcam-Fall des OLG Celle (Beschluss vom 04.10.2017 – 3 Ss OWi 163/17).

Abschließend kann gesagt werden, dass es sich hierbei um eine Situation handelt, die nicht final aufgelöst werden kann. Im Artikel von Dr. Datenschutz wird das Thema treffend zusammengefasst: „Weder Falschparker noch Meldende können beruhigt aufatmen: Den ein oder anderen kann es immer noch erwischen. Da Kfz-Kennzeichen zu den personenbezogenen Daten gehören und sich der Meldende nicht auf die Haushaltsausnahme der DSGVO berufen kann, muss er sich an das Datenschutzrecht halten. Ist er vom Falschparken selbst betroffen, ist der Rückgriff auf das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage für die Weitergabe des Beweisfotos leicht begründbar. Schwierig wird es, wenn Nichtbetroffene Hilfssheriff spielen. Hier ist sich die Rechtsprechung uneins und wer nach dem Stellen der Anzeige Pech hat, bekommt eins auf den Datenschutz-Deckel.“

Quellenangaben:

  • Artikel „Falschparker melden: Kennzeichen fotografieren verboten?“, abgerufen am 25.11.2024 unter: https://www.dr-datenschutz.de/falschparker-melden-kennzeichen-fotografieren-verboten/
  • OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2017 – 3 Ss OWi 163/17, abgerufen am 25.11.2024 unter: https://openjur.de/u/969231.html
  • VG Ansbach, Urteil v. 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468, abgerufen am 25.11.2024 unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-40163?hl=true

Autorin:

Sabrina Reinecke [SRE], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)