Im Juni dieses Jahres gab es ein richtungsweisendes Urteil in Hinblick auf die Auslegung und Gewichtung von Betroffenenrechten. Konkret ging es hierbei um den Auskunftsanspruch einer betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. In seinem Urteil vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19) trifft der Bundesgerichtshof (BGH) eine Aussage dazu, wie der Auskunftsanspruch in seiner Reichweite zu interpretieren ist.

Grundsätzlich finden sich in den Artikeln 12-23 DSGVO die wichtigsten Rechte für betroffene Personen im Umgang mit ihren personenbezogenen Daten bei Dritten (sogenannte „Betroffenenrechte“). Der Auskunftsanspruch einer jeden Privatperson ist dabei in Art. 15 Abs. 1 DSGVO verankert. Der Begriff bezeichnet das Recht des Einzelnen von einem anderen eine Auskunft über die zur eigenen Person verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Für den Ausspruch des Auskunftsersuchens gibt es dabei keine Formvorschriften, d.h. eine Privatperson kann diesen schriftlich (Post), persönlich (mündlich), telefonisch oder per E-Mail an die andere Person richten. Diese muss dem Betroffenen unverzüglich (spätestens aber innerhalb eines Monats) Auskunft erteilen. Wie weit ein solcher Auskunftsanspruch reicht und welche Daten ein Unternehmen alles preisgeben muss, war die Frage im nachfolgenden Streitfall.

Konkret ergab sich das Urteil aus einem Streitfall bezüglich eines Widerrufs einer Lebensversicherung. Der Kläger war der Ansicht von der Beklagten nicht ausreichend über die zugrundeliegenden Widerrufsfristen aufgeklärt worden zu sein. Um den Fall nachvollziehbar darzulegen, verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten vorliegenden personenbezogenen Daten. Die dem Kläger im Anschluss vorgelegten Daten erachtete dieser als unvollständig. Der Streitfall ging schließlich vor Gericht und die Vorinstanz des BGH entschied, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht auf alle internen Vorgänge der Versicherung beziehe. Hiervon ausgenommen waren demnach interne Vermerke, gewechselter Schriftverkehr und Kommunikation über den Betroffenen. Dieser Auffassung widersprach der BGH am 15.06.2021 und hob mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der BGH entschied, dass der Auskunftsanspruch ebenfalls interne Dokumente umfasst, insofern diese personenbezogene Daten enthalten. Die Sichtweise des BGH deckt sich dabei mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Das Urteil des BGH ist als Stärkung der Betroffenenrechte zu bewerten, da die Entscheidung mehr Rechtssicherheit für Betroffenenauskünfte verschafft.

Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Punkte noch einmal stichpunktartig darstellen:

  • Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist nach dem Urteil des BGHs in seiner Reichweite als „weit“ zu verstehen.
  • Der Auskunftsanspruch ist nicht nur auf sensible oder private Informationen beschränkt sondern umfasst auch alle Informationen, die Stellungnahmen und Beurteilungen zu der jeweiligen Person enthalten (z.B. in telefonischer oder E-Mail-Kommunikation, internen Vermerken, etc.).
  • Der Auskunftsanspruch gilt auch für alle Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht werden können (z.B. auch gewechselter Schriftverkehr).
  • Der Auskunftsanspruch gilt unabhängig davon, ob die vorhandenen personenbezogenen Daten nur intern oder auch extern genutzt werden.

Quellenangaben:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19), abgerufen am 19.07.2021 unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=119995&pos=10&anz=706&Blank=1.pdf
  • Artikel „BGH zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Ihre Ansprüche“, abgerufen am 16.07.2021 unter https://www.drboese.de/blog/bgh-zum-auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-ihre-ansprueche/
  • Artikel „BGH-Urteil zur Reichweite des Auskunftsanspruchs“, abgerufen am 16.07.2021 unter https://www.dr-datenschutz.de/bgh-urteil-zur-reichweite-des-auskunftsanspruchs/