Die französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (abgekürzt „CNIL“) hat ein Bußgeld in Höhe von 32.000.000 Euro gegen Amazon France Logistique (AFL) ausgesprochen. Die Höhe des Bußgeldes orientiert sich am weltweiten jährlichen Umsatz von Amazon. Grund für das Bußgeld war, dass AFL in seinen Lagern ein Überwachungssystem eingesetzt hat, das die Aktivitäten und Leistungen der Mitarbeiter detailliert überwacht. Jeder Mitarbeiter ist dazu verpflichtet mit einem Scanner zu arbeiten, der in Echtzeit sämtliche Tätigkeiten erfasst. Daraus ließen sich Rückschlüsse über Paramater wie die Qualität, Produktivität und Inaktivitätszeiten jedes Mitarbeiters ableiten und auswerten. Zudem gab es ein spezifisches „Alarmsystem“, das ebenfalls über Mitarbeiterüberwachung funktionierte und dann einen Alarm auslöste, wenn ein Mitarbeiter z.B. zu schnell scannte oder eine Leerlaufzeit von mehr als 10 Minuten zwischen zwei Scans hatte. Mit dem Einsatz dieses System verstieß die AFL gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Prinzip der Datenminimierung), Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung), Art. 12 und 13 DSGVO (Rechte der betroffenen Person, Informationspflichten) sowie Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung). Die CNIL kritisierte im vorliegenden Fall insbesondere, dass keine vorherige Information der Mitarbeiter erfolgt war und dass grundsätzlich eine minutengenaue Aufzeichnung jeder Arbeitsunterbrechung als nicht verhältnismäßig für das Erreichen der Unternehmensziele (u.a. hohe Produktivität, Arbeitsplanung und Mitarbeiterunterstützung) sei. Zudem ginge davon auch ein großer psychischer Überwachungsdruck auf die Mitarbeiter aus. Auch kritisierte die CNIL die lange Speicherung der Daten.

Quellenangaben:

– Artikel: „Top 5 DSGVO-Bußgelder im Januar 2024“, abgerufen am 28.02.2024 unter: https://www.dr-datenschutz.de/top-5-dsgvo-bussgelder-im-januar-2024/