Der Datenschutz spielt inzwischen auch beim Verkauf von Immobilien eine zentrale Rolle. Insbesondere bei der Erstellung von Exposés stellt sich die Frage, wie mit Fotos von privaten Wohnräumen umzugehen ist. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht die Relevanz dieses Themas.
Im Fall eines Maklers, der Bilder der Innenräume einer von Mietern bewohnten Doppelhaushälfte für ein Online-Exposé verwendet hatte, ohne dass die Mieter ausdrücklich widersprochen hatten, entschied das Gericht, dass die Mieter durch ihr Verhalten stillschweigend in die Anfertigung und Nutzung der Bilder eingewilligt hatten. Es sei bei Tätigen der Aufnahmen bereits bekannt gewesen, dass die Bilder einem größeren Personenkreis öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestand daher in diesem Fall nicht.
Das Urteil zeigt aber auch, dass Makler grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung der Bewohner benötigen, bevor sie Fotos von bewohnten Räumen veröffentlichen. Solche Bilder gelten als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO und erfordern daher besondere Sorgfalt. Ohne eine entsprechende Einwilligung könnten betroffene Personen Schadensersatzansprüche geltend machen, insbesondere wenn ein Gefühl der Verletzung ihrer Privatsphäre entsteht.
Die Entscheidung betont außerdem, dass eine fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht die Wirksamkeit einer zuvor erteilten Einwilligung nicht rückwirkend aufhebt, sofern kein kausaler Schaden nachgewiesen werden kann.
Quellenangabe:
- Artikel: „Immobilienverkauf: Bilder nur mit Einwilligung“, abgerufen am 03.09.2024 unter: https://www.dr-datenschutz.de/immobilienverkauf-bilder-nur-mit-einwilligung/
Autorin:
María Aguilar [MAG], Mitarbeiterin im Datenschutz