Im November 2022 gab es eine Entscheidung vom Oberlandesgericht Hamm in Bezug auf die Anforderungen an eine Einwilligung. Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler in einer Einwilligung zu einem „Kundenkartenbonusprogramm“ mehrere Zustimmungen des Kunden für unterschiedliche Zwecke einholen wollen. Dabei fragte der Händler in einer einzigen Einwilligung zu dem Bonusprogramm ab, ob der Kunde mit der Weitergabe seiner Daten für das Bonusprogramm und für Werbezwecke einverstanden ist.

Der genaue Wortlaut lautete dabei: „Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (… E-Mail-Adresse …) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (… per E-Mail) von der Beklagten gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.“

Bei dieser Einwilligung gab es einige Unzulänglichkeiten. So konnte ein Kunde lediglich nach dem „Alles oder Nichts Prinzip“ einwilligen, nicht aber z.B. optional in nur einem der beiden Sachverhalte. Es könnte ja z.B. durchaus der Fall sein, dass ein Kunde grundsätzlich am Bonusprogramm teilnehmen möchte und mit seiner Datenweitergabe zu diesem Zweck einverstanden ist – darüber hinaus aber keine Werbung erhalten möchte. Eine weitere Unzulänglichkeit des obigen Textes ist außerdem, dass die sogenannten „Werbezwecke“ gar nicht weiter erläutert wurden. So könnte ein Kunde auf Grundlage des Textes annehmen, dass es sich z.B. um Werbung handelt, die das Bonusprogramm betrifft und die daher für ihn interessant sein könnte. Die Realität sah hier allerdings anders aus: Kunden, die eingewilligt hatten, erhielten im Nachgang nämlich eine bunte Mischung aus typischen Werbemails, wie Newslettern aber auch personalisierte Werbung, angepasst an die bereits vom Kunden getätigten Einkäufe. Die Newsletter kamen dabei auch von Dritten (u.a. Partnerunternehmen im Bonusprogramm).

Einem Kunden war dies zu viel – weshalb er seine Einwilligung widerrief und zudem bei dem Online-Händler auf Unterlassung klagte. Im Zusammenhang mit diesem konkreten Fall beschäftigte sich das OLG Hamm mit der Einwilligung des Unternehmens. Laut Ansicht des Gerichts erfolgte die Einwilligung grundsätzlich nicht informiert, weshalb auch alle E-Mails, die an den Kunden versendet wurden, ebenfalls unzulässig waren. Die Einwilligung des Online-Händlers war auf eine so intransparente Weise umgesetzt, dass diese selbst bei Zustimmung durch einen Kunden unzulässig blieb. Aus Sicht der DSGVO muss jede Einwilligung informiert, freiwillig, im Vorfeld, explizit formuliert und jederzeit widerrufbar sein. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 7 DSGVO sowie Art. 4 Nr. 11 DSGVO.

Noch viel schwerwiegender als die Anforderungen, die sich aus der DSGVO ergeben, sind allerdings die aus dem Wettbewerbsrecht. Hier sind nach § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) alle geschäftlichen Handlungen unzulässig, die eine unzumutbare Belästigung darstellen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellen zudem Werbemaßnahmen in Form von E-Mails eine Belästigung dar, wenn sie erfolgen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Nach §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG kann sich zudem bei unzumutbaren Belästigungen ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ergeben.

Was ist bei einer Einwilligung zu beachten, damit diese zulässig sein kann?

Grundsätzlich ist es wichtig, dass sich jedes Unternehmen und jeder Verantwortliche noch einmal vor Augen führt:

Die Einwilligung ist die schwächste Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da diese vielen Anforderungen gerecht werden muss, um überhaupt gültig zu sein, und selbst dann noch jederzeit widerrufen werden kann!

Da eine solche Einwilligung aber bei Zeiten nicht zu umgehen ist, weil z.B. keine andere Rechtsgrundlage (Vertragserfüllung, gesetzliche Verpflichtung, etc.) vorliegt, ist es für ein Unternehmen sehr wichtig, die Einwilligung aus Sicht des Datenschutzes sowie des Wettbewerbsrechts zulässig umzusetzen. Darüber hinaus muss außerdem die Dokumentation der Einwilligungen und der Umgang mit den vorliegenden Daten bei einem Widerspruch geregelt werden. Hinzu kommen auch noch Eigenarten der unterschiedlichen Anwendungszwecke: Eine Einwilligung in die Datenübertragung über ein Kontaktformular ist mit einem stimmigen Text und einer Checkbox noch relativ einfach umzusetzen. Bei Einwilligungen in einen Newsletter muss z.B. schon das Opt-Out-Verfahren (Bestätigung durch den E-Mail-Inhaber per E-Mail) beachtet und eingebunden werden. Bei Einwilligungen in wichtigere Themen müssen ggf. sogar noch angrenzende Rechtsbereiche bedacht werden.

Alle Einwilligungen haben aber wesentliche Punkte gemeinsam. Diese sind zum einen die deutliche Kommunikation, wer der Verantwortliche ist und was der konkrete Zweck ist, für den die Daten erhoben werden. Zum anderen ist es wichtig, die Datenschutzhinweise in einer leicht zugänglichen Form anzubieten (digital wäre dies z.B. über einen Link). Im Fall, dass Einwilligungen für mehrere Zwecke eingeholt werden, müssen diese voneinander entkoppelt werden, sodass die Kunden die Möglichkeit haben, ohne Zwang im Einzelfall zuzustimmen oder diese abzulehnen.

Aus all diesen Ausführungen ergibt sich logischerweise bereits, dass Webseiten-Klassiker wie „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen“ niemals als Einwilligung taugen können, da sie keine der relevanten Hinweise enthalten.

Bei konkreten Fragen zum Thema Einwilligung – ganz egal ob auf der Webseite, im Kontaktformular, beim Newsletter-Versand oder in einem ganz anderen Bereich – können Sie jederzeit gerne auf uns zu kommen! Wir unterstützen und beraten Sie hier gerne.

Quellenangaben:

– Artikel „E-Mail-Werbung: Urteil zu Anforderungen an die Einwilligung“, abgerufen am 15.02.2023 unter: https://www.dr-datenschutz.de/e-mail-werbung-urteil-zu-anforderungen-an-die-einwilligung/
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