Der Sachverhalt war der folgende: Im Zuge der Umstellung auf die im Mai 2018 eingeführte DSGVO änderte Meta die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Netzwerken von der Einwilligung auf die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO.
Die DPC ist nach Untersuchung des ihr vorliegenden Falls zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten – wozu im sanktionierten Fall auch das Ausspielen personalisierter Werbung und das Sammeln von Nutzerdaten gehörte – vom Metakonzern und seinen Diensten nicht auf die Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung gestützt werden kann.
Besonders schwerwiegend soll bei der Bemessung des Bußgeldes die Tatsache zu Buche geschlagen haben, dass Meta seine Nutzer durch Alternativlosigkeit dazu „gezwungen“ haben soll, personalisierter Werbung zuzustimmen. Das Bußgeld setzt sich dabei aus 210 Millionen Euro für die Verletzung von EU-Richtlinien bei Facebook und weiteren 180 Millionen Euro für Verstöße bei Instagram zusammen. Auch WhatsApp erhielt ein gesondertes Bußgeld (s.o.), weil sich das Unternehmen ebenfalls auf die Vertragserfüllung berief.