Dass künstliche Intelligenz (KI) eines der großen Themen der kommenden Jahre sein wird, dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein. Es gibt bereits viele Software-Lösungen, die mit ausgefeilten Algorithmen arbeiten. In einer Vielzahl von Bereichen halten immer klügere Systeme Einzug, sodass diese menschliche Arbeit z.T. überflüssig machen.

Vor kurzem hat sich das Bundesverfassungsgericht das Thema KI in Bezug auf die Polizei angeschaut. Die Polizeibehörden in Bund und Ländern arbeiten aktuell an einer neuen Ausgestaltung ihrer Informationssysteme und des Informationsverbunds. Hierbei kam auch das Thema KI zur Sprache, insbesondere als Unterstützung bei Ermittlungen. Dazu gab es eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses einen klaren Rahmen für den Einsatz solcher Systeme festgelegt hat. Laut dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kelber handelt es sich hierbei um eine Entscheidung zugunsten der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Allerdings sollte man hierbei aus Datenschutzsicht auch nicht vergessen, dass die Entscheidung lediglich den Rahmen regelt, in dem diese Systeme genutzt werden dürfen – nicht ob.

In der Entscheidung des BVG hat dieses Kriterien formuliert, nach denen die Polizeibehörden Analysesysteme für polizeiliche Datenbestände einsetzen dürfen. Eine Gefahr dieser Analysen ist der vorliegende Datenbestand bei der Polizei, da hier nicht nur Daten zu beschuldigten oder verdächtigten Personen vorliegen, sondern auch zu Personengruppen wie Zeugen, Hinweisgebern, Opfern von Straftaten oder anderen Personen. Diese Personengruppen dürften auf keinen Fall in die Analyse solcher Systeme einfach mit einbezogen werden, da dies ein intensiver Grundrechtseingriff wäre. Nicht auszumalen wäre außerdem, wenn sich das System einmal irren würde und eine unschuldige Person auf einmal verdächtigt werden würde.

Ein zentraler Punkt in der BVG-Entscheidung war daher, dass andere Personengruppen nicht mit Verdächtigen gleichbehandelt werden dürfen. Insbesondere bei neuartigen Datenanalysen war dies bislang nicht sichergestellt. Die Kriterien des BVG beziehen sich daher insbesondere darauf, wie bei der Speicherung und bei der Datenanalyse zwischen verschiedenen Personengruppen zu trennen ist. Künftig wird es darum gehen, die Datenmengen, den einbezogenen Personenkreis und die technischen Methoden der Datenauswertung klar zu begrenzen.

Quellenangaben:

– Artikel „BfDI begrüßt Urteil zu polizeilichen Datenanalysen“, abgerufen am 16.02.2023 unter https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/04_BVerfG-Urteil-Datenanalyse.html?nn=251944