Durch die grundsätzliche Entwicklung in der Informationstechnik oder dem individuellen Umgang mit Social Media gibt es mittlerweile viele personenbezogene Daten, die bereits öffentlich zugänglich sind. Hierzu gehören beispielsweise frei zugängliche Informationen aus Veröffentlichungen, öffentlich zugänglichen Registern (z.B. Auskunft) oder dem Internet. Diese Daten könnte jeder nach vorheriger Registrierung oder Entgeltzahlung nutzen. Für einen Teil dieser Daten ist eine Registrierung nicht einmal notwendig, da sie frei im Umlauf sind. Stellt man sich dies einmal anhand eines Praxisbeispiels vor, so liefert z.B. bereits ein auf „öffentlich“ gestelltes Facebook-Profil, auf dem ein Profilbild und Kontaktinformationen, wie z.B. Handynummer oder E-Mail-Adresse enthalten sind, den Suchmaschinen „öffentlich zugängliche Daten“. Insbesondere Profilbilder, die in den meisten Fällen öffentlich sein müssen, lassen sich gut in der Google Suche finden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was aus datenschutzrechtlicher Sicht beim Umgang mit diesen Daten zu beachten ist und ob diese wirklich von jedem genutzt werden dürfen.

Wirft man einen Blick in die DSGVO taucht der Begriff der „öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten“ an zwei verschiedenen Stellen auf: In den Betroffenenrechten gibt der Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden) in Bezug auf die Informationspflichten des Verantwortlichen an, dass die betroffene Person darüber informiert werden muss, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Auch in Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) wird auf die öffentlich zugänglichen Daten eingegangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht untersagt. Hier findet sich folglich eine Ausnahme von dem Verbot, die Daten zu verarbeiten.

Grundsätzlich gilt für die Verarbeitung der Daten gemäß Art. 6 DSGVO weiterhin das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was bedeutet, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Rechtsgrundlage dies ausdrücklich erlaubt. Hier kommt seit dem Inkrafttreten der DSGVO für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten das „berechtigte Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage. Hierbei muss der Verantwortliche eine Interessenabwägung vornehmen, um festzustellen, ob die Datenverarbeitung im Einzelfall zulässig ist. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Verarbeitung immer dann rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Zur Bewertung dessen ist u.a. maßgeblich, ob für die Privatperson zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten eine Verarbeitung zu dem entsprechenden Zweck absehbar war. Insofern die betroffene Person mit der Weiterverarbeitung ihrer Daten rechnen musste, überwiegt oftmals das Interesse des Verantwortlichen an der Verarbeitung. Ist dies nicht der Fall, dann ist eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einzuholen, die nur dann wirksam ist, wenn diese die Anforderungen an eine gültige Einwilligung nach Art. 7 DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung) erfüllt.

Dabei sind natürlich aber auch die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, maßgeblich. Insbesondere bei Verarbeitungen zu Werbezwecken müssen weitere Normen (z.B. aus dem UWG, „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“) beachtet werden. Weiterhin müssen natürlich auch die Grundsätze der DSGVO sowie die Informationspflichten betroffenen Personen gegenüber, wie z.B. der Grundsatz der Transparenz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO oder das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO entsprechend beachtet werden, da nur so die Privatpersonen auch die Kontrolle über ihre Daten behalten können. [SR]

Quellenangabe:

– Artikel „Die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten“, abgerufen am 01.12.2023 unter: https://www.dr-datenschutz.de/die-verarbeitung-von-oeffentlich-zugaenglichen-daten/