Wirft man einen Blick in die DSGVO taucht der Begriff der „öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten“ an zwei verschiedenen Stellen auf: In den Betroffenenrechten gibt der Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden) in Bezug auf die Informationspflichten des Verantwortlichen an, dass die betroffene Person darüber informiert werden muss, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
Auch in Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) wird auf die öffentlich zugänglichen Daten eingegangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht untersagt. Hier findet sich folglich eine Ausnahme von dem Verbot, die Daten zu verarbeiten.
Grundsätzlich gilt für die Verarbeitung der Daten gemäß Art. 6 DSGVO weiterhin das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was bedeutet, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Rechtsgrundlage dies ausdrücklich erlaubt. Hier kommt seit dem Inkrafttreten der DSGVO für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten das „berechtigte Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage. Hierbei muss der Verantwortliche eine Interessenabwägung vornehmen, um festzustellen, ob die Datenverarbeitung im Einzelfall zulässig ist. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Verarbeitung immer dann rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Zur Bewertung dessen ist u.a. maßgeblich, ob für die Privatperson zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten eine Verarbeitung zu dem entsprechenden Zweck absehbar war. Insofern die betroffene Person mit der Weiterverarbeitung ihrer Daten rechnen musste, überwiegt oftmals das Interesse des Verantwortlichen an der Verarbeitung. Ist dies nicht der Fall, dann ist eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einzuholen, die nur dann wirksam ist, wenn diese die Anforderungen an eine gültige Einwilligung nach Art. 7 DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung) erfüllt.
Dabei sind natürlich aber auch die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, maßgeblich. Insbesondere bei Verarbeitungen zu Werbezwecken müssen weitere Normen (z.B. aus dem UWG, „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“) beachtet werden. Weiterhin müssen natürlich auch die Grundsätze der DSGVO sowie die Informationspflichten betroffenen Personen gegenüber, wie z.B. der Grundsatz der Transparenz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO oder das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO entsprechend beachtet werden, da nur so die Privatpersonen auch die Kontrolle über ihre Daten behalten können. [SR]