[Karlsruhe.] Es kommt immer häufiger vor, dass Unternehmen beim Einholen einer Einwilligung für z.B. Telefonwerbung auf die Bequemlichkeit und schnelle Kapitulation ihrer Kunden setzen. Der Fall: Nach einem Online-Einkauf kann der Verbraucher eine Einwilligung zur Nutzung seiner Daten für Werbezwecke geben. Dabei darf der Kunde selbst entscheiden, wer ihm Werbung zukommen lässt. Klingt erst einmal gar nicht so schlecht. Allerdings ist dies nur eine neue Masche, bei der der Kunde aus einer endlosen Liste von Partnerunternehmen auswählen soll, welche Unternehmen ihn kontaktieren dürfen. Die Liste enthält tausende von Unternehmen, sodass mehrere Stunden nötig wären, um sie komplett durchzusehen. Dies kommt nicht von ungefähr, denn die Liste ist absichtlich so gestaltet, dass der Verbraucher überfordert ist und schließlich dem Unternehmen die Wahl der Partner überlässt. Dies wiederum käme in der Praxis der Vergabe eines Freifahrtsscheins gleich, mit der Konsequenz einer wahllosen Verteilung personenbezogener Daten.

Es gilt allerdings: Dieses Vorgehen ist im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG sowie nach dem BGH-Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16 unzulässig. Zudem widerspricht es den Anforderungen einer gültigen Einwilligung im Sinne des Art. 7 DSGVO. Behalten Sie dies im Hinterkopf, wenn nach einem Einkauf wieder einmal eine ewig lange Liste von Werbepartnern, auf Sie wartet oder entscheiden Sie sich am besten bewusst dafür, Ihre Daten erst gar nicht zu Werbezwecken freizugeben.

Quelle: BGH, Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung II, JurPC Web-Dok. 105/2020, Abs. 1 – 87, abgerufen am 27.07.2020 unter https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20200105