Die belgische Datenschutzbehörde Autorité de protection des données (APD) hat in ihrer Entscheidung vom 03.06.2024 in der Sache 87/2024 betont, dass der Verantwortliche seinen Verpflichtungen nachkommen und auch seinen Datenschutzbeauftragten bei seiner Arbeit unterstützen muss. Im vorliegenden Fall wurde der Aufforderung eines Kunden, seine personenbezogenen Daten zu löschen und auch das Zusenden von Werbe-E-Mails zu unterlassen, nicht nachgekommen. Bei der Anhörung des Verantwortlichen gab dieser an, dass hieran der in Teilzeit beschäftigte Datenschutzbeauftragte schuld sei, da er mit seinem Arbeitspensum überlastet gewesen sei.
Die Datenschutzaufsichtsbehörde gab sich damit aber nicht zufrieden und hob hervor, dass es zum einen die Verantwortung des Verantwortlichen ist, den Verpflichtungen der DSGVO nachzukommen und die Anfragen und Ersuchen der Betroffenen zu bearbeiten, und zum anderen, dass es ihm obliegt, hierfür eine dem Umfang der Arbeit entsprechende Stelle für den Datenschutzbeauftragten zu schaffen. Auch, dass der Verantwortliche angab, von der Arbeitsüberlastung des DSB erst im Zuge dieses Falls erfahren zu haben und dass er nun einen in Vollzeit beschäftigten eingestellt habe, hat seinen Kopf nicht aus der Schlinge ziehen können, denn er ist nicht seinen Unterstützungspflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 38 DSGVO nachgekommen. Ihm wurde ein Bußgeld auferlegt.
Bemerkenswert an diesem Fall ist, dass es sich „nur“ um ein nicht beantwortetes Ersuchen eines Betroffenen gehandelt hat, was zu diesen erheblichen Folgen geführt hat. [FRA]
Quellenangabe:
- Belgische Datenschutzaufsichtsbehörde Autorité de protection des données (APD), Entscheidung in der Sache 87/2024 vom 03.06.2024
- Artikel „Aufsichtsbehörde: Verantwortlicher muss DSB unterstützen“ abgerufen am 13.08.2024 um 12:09 unter: https://www.dr-datenschutz.de/aufsichtsbehoerde-verantwortlicher-muss-dsb-unterstuetzen/
Autorin:
Merle Fraaß [FRA], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)