Dass es mit den genauen Zuständigkeiten innerhalb der EU auch beim Datenschutz nicht immer ganz offensichtlich ist, ist kein Geheimnis. Auch die Frage danach, wer sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren darf und wer aufgrund des Datenschutzes überhaupt klagebefugt ist, ist schon in verschiedenen Fällen beim BGH und EuGH zur Sprache gekommen. Beispielsweise war nicht abschließend geklärt, ob sich eine Klagebefugnis aufgrund von nationalen Regelungen aus dem UWG und dem UKlaG auch für Verbraucherschutzverbände ergeben kann. Dies stellte der EuGH nun in seinem Urteil C 319/20 fest. Künftig können Unternehmen nicht nur von den Betroffenen selbst verklagt werden, sondern auch von Verbraucherschutzverbänden.

Der genaue Wortlaut des EuGH lautete dabei: „Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen erheben. Solche Klagen können unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person auf den Schutz ihrer Daten und ohne entsprechenden Auftrag erhoben werden.“

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass Verbraucherschutzverbände ebenfalls ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, indem sie die Rechte der Verbraucher gewährleisten und schützen möchten. Der genaue Wortlaut dazu lautete: „Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der DSGVO, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.“

Dieses Urteil wird für viele Unternehmen Auswirkungen haben, da nun offensichtliche Datenschutzverstöße, die die Rechte von betroffenen Privatpersonen gefährden, ohne weiteres von den Verbänden an die Behörden gemeldet werden können. Beispielsweise liegen bei einigen Aufsichtsbehörden bereits Klagen von Verbraucherschutzverbänden vor, die bisher auf die Umsetzung der sogenannten „Verbandsklagerichtlinie“ (voraussichtlich im Dezember 2022) gewartet haben. Diese können nun deutlich schneller bearbeitet werden. Aktuelle Fälle betreffen hierbei z.B. die Datenweitergabe bei WhatsApp oder das Google Standorttracking.

Das hier vorliegende Urteil ist in jedem Fall als richtungsweisend zu bewerten, da es aufzeigt, dass in Zukunft der Schutz der personenbezogenen Daten weiterhin erhöht werden soll. Bisher gibt es auch noch kein abschließendes Urteil zum Thema DSGVO und Mitbewerber. In der Praxis ergibt sich auch recht häufig die Frage nach dem Klagerecht von Mitbewerbern, denen ein Nachteil dadurch entsteht, dass die Konkurrenz sich nicht an datenschutzrelevante Vorgaben hält. Auch hier gab es bereits Fälle, die aufgrund einer Kombination der DSGVO und des Wettbewerbsrechts zur Diskussion standen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH langfristig zu diesem Thema positioniert.

Quellenangabe:

  • Artikel „EuGH: Wer darf gegen DSGVO-Verstöße klagen?“, abgerufen am 16.05.2022 unter https://www.dr-datenschutz.de/eugh-wer-darf-gegen-dsgvo-verstoesse-klagen/