Am 22.09.2020 gab es ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH Urteil v. 22.9.2020 – XI ZR 162/19), nach dem die Angabe des Streitbeilegungsverfahrens unter bestimmten Bedingungen zu einer Pflichtangabe im Impressum wird.

Der BGH hat beschlossen, dass ein Unternehmer, der sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, die Informationen zum Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 VSBG und § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite darstellen und diese in seine AGB aufnehmen muss. Wichtig ist bei dieser Angabe ebenfalls, dass der Link nicht als http-URL sondern als https (verschlüsselte Verbindung) angegeben wird und vom Verbraucher anklickbar ist.

Beim VSBG handelt es sich um das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)„. Der § 36 VSBG befasst sich mit der „Allgemeinen Informationspflicht“.

Wann und wie muss ein Unternehmer das Streitbeilegungsverfahren ausweisen?

§ 36 VSBG – Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Wo muss die Angabe zum Streitbeilegungsverfahren für den Verbraucher zu finden sein?

§ 36 VSBG – Allgemeine Informationspflicht

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

  1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Ausnahmen von der Angabe zum Streitbeilegungsverfahren

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Quellen:

Urteil des XI. Zivilsenats vom 22.9.2020 – XI ZR 162/19, abgerufen am 18.11.2020 unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d6c6aae4b70508161422da452a417d1f&nr=111624&pos=0&anz=1