Die Diskussion um das Thema Vorratsdatenspeicherung ist schon seit Jahrzehnten ein Dauerbrenner im Datenschutz. Auf der einen Seite stehen die Datenschützer, die eine Massenüberwachungen von Bürgerinnen und Bürgern um jeden Preis verhindern und die Privatsphäre des Einzelnen unbedingt verteidigen wollen. Auf der anderen Seite stehen die anderen Vertreter, die verhindern wollen, dass das Internet zu einem rechtsfreien Raum degradiert, in dem sich Straftäter tummeln und ihren kriminellen Energien freien Lauf lassen. Die zentrale Frage der ewigen Diskussion ist die nach der Verhältnismäßigkeit solcher Eingriffe in die Grundrechte.

Im April 2024 hatte es ein erneutes Urteil vom EuGH in Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung gegeben, das den Handlungsrahmen für die Mitgliedstaaten der EU zumindest wieder erweitert hat. Nach dem EuGH-Urteil vom 30. April 2024 (Az.: C-470/21) wäre die flächendeckende Speicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalitätsarten grundsätzlich möglich. Hierbei sollte allerdings grundsätzlich eine strikte Trennung von IP-Adressen und anderen personenbezogenen Daten beachtet werden und es sollten keine detaillierten Persönlichkeitsprofile durch die Speicherung der IP-Adressen erstellt werden.

Aber auch die Themen Verfolgung von Identitätsdiebstahl, Hasskriminalität und Urheberrechtsverletzungen werden seitdem wieder heiß diskutiert. Durch ein härteres Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden sollen beispielsweise Internetbetrüger verfolgt werden, die mittels Phishing oder anderer Technologien personenbezogene Daten entwenden. Auch Hasskriminalität im Internet soll durch eine gezielte Identifizierung und Bestrafung der Täter eingedämmt werden. Weiterhin sind auch Urheberrechtsverletzungen ein beständiges Thema, insbesondere durch illegales Filesharing von geschützten Inhalten. Auch hier soll stärker eingegriffen werden.

Durch das Urteil des EuGH im April sind in jedem Fall wieder neue Impulse in dem Thema entstanden. Das Bundesland Hessen hat z.B. mit dem Einbringen eines Entwurfs für ein Gesetz zur „Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität“ in den Bundesrat, einen Vorstoß in dieser Thematik gewagt.

Die Bundesregierung selbst bevorzugt das sogenannte Quick-Freeze Verfahren, bei dem Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten bei den Providern „einfrieren“ lassen können, um den Kriminellen handlungsunfähig zu machen oder zumindest auszubremsen. Hierzu muss allerdings der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung (z.B. Mord) bestehen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden über die weiteren Entwicklungen. Einen weiteren Artikel zu derzeitigen Bemühungen von Frau Faeser finden Sie hier.  [SRE]

Quellenangaben:

  • Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑470/21, abgerufen am 18.10.2024 unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=EEC8E12B45FC5B5DE75B8FDECA16DD71?text=&docid=285361&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1341545
  • Artikel „Neues EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung“, abgerufen am 18.10.2024 unter: https://www.dr-datenschutz.de/neues-eugh-urteil-zur-vorratsdatenspeicherung/

Autorin:

Sabrina Reinecke [SRE], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)