Im März 2022 berichteten wir über ein Urteil des LG München zum Thema „Google Fonts“. Dieses haben sich scheinbar einige Anwälte und weitere Verfasser zum Anlass genommen, um tausenden Webseitenbetreibern auf dem Postweg oder per E-Mail Forderungsschreiben zukommen zu lassen.

In diesen Schreiben werden die Webseitenbetreiber dazu aufgefordert Summen von 100 bis 500 Euro zu bezahlen, da sie mit der Nutzung von Google Fonts auf der Webseite gegen die Betroffenenrechte aus der DSGVO verstoßen hätten. Der konkrete Vorwurf lautet dabei der „unzulässige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“.

Was sind Google Fonts?

Der Dienst „Google Fonts“ stellt für die Anwendung auf einer Webseite verschiedene Schriftarten zur Verfügung, die eingebettet werden können, um der Webseite ein ansprechenderes Aussehen zu verleihen. Diese Schriften können zum einen lokal heruntergeladen und auf dem eigenen Webserver bereitgestellt werden. Alternativ können die Schriften auch online eingebunden werden, was auch die meisten Webseitenbetreiber der Einfachheit halber genau so machen. Dies führt allerdings dazu, dass beim Abrufen der Schriftart eine Verbindung zu den Servern von Google aufgebaut wird. Auf diese Weise bekommt Google z.B. Informationen zu den IP-Adressen der Webseitenbesucher.

Abmahnwelle aufgrund des Urteils des LG München?

Im o.g. Urteil sah der Kläger sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Bezug auf seine IP-Adresse verletzt und hatte vom LG München Recht bekommen. Daraus ergab sich für den Kläger ein Unterlassungsanspruch an das Unternehmen sowie eine Schadensersatzzahlung. Dieses Urteil haben sich die Verfasser der „Abmahn-E-Mails“ zum Anlass genommen, tausenden Webseitenbetreibern ein Schreiben zukommen zu lassen.

Grundsätzlich ist der bemängelte Sachverhalt gerechtfertigt, sodass es dringend zu empfehlen ist, entweder auf gängige Browserschriftarten zu setzen oder die Google Fonts zumindest lokal auf dem eigenen Webserver einzubinden. So kann die Datenübertragung an Google umgangen werden.

Sollte ein Unternehmen aber aufgrund der Online-Einbindung der Google-Fonts eine „Abmahn-E-Mail“ oder einen Brief erhalten, heißt es auch hier: einmal kurz durchatmen und die Sache prüfen, bevor vorschnell die Zahlung getätigt wird. Denn obwohl der Anlass des Schreibens höchstwahrscheinlich zutreffend ist (mittlerweile gibt es genug Browser-Plugins wie z.B. „Firefox: Ghostery“, die problemlos alle Cookies und Dienste auf der Webseite identifizieren und auswerten), können diese Schreiben durchaus z.T. rechtsmissbräuchlich sein.

Kommt die Forderung direkt von einer Privatperson ist dies natürlich weniger heikel, als wenn sie von einem Anwalt kommt, der neben der Unterlassungserklärung auch seine Gebühren noch gleich in Rechnung stellt. In beiden Fällen gilt: Das Schreiben weder ignorieren, noch zu hastige Handlungen tätigen. Es empfiehlt sich hier, selbst einen IT-Anwalt zu konsultieren und zudem den Datenschutzbeauftragten zu informieren.

Nach derzeitigen Stand besteht bei vielen Gerichten Uneinigkeit über das Urteil des LG München, sodass nicht jeder dieser Fälle zwangsläufig in einer Entschädigungszahlung für das Unternehmen resultieren muss. Auch die Anwalt-Schreiben könnten ggf. als rechtsmissbräuchlich gesehen werden, da in dieser Abmahnwelle die Webseiten hauptsächlich vorsätzlich angesteuert wurden. Die Intention dahinter ist nicht zwangsläufig die Verteidigung der Betroffenenrechte sondern die Abmahnung von Unternehmen.

Unabhängig davon sollte jedem Unternehmen daran gelegen sein, sich gar nicht erst in diese Lage zu bringen. Dies kann mit den o.g. Maßnahmen (Browserschriftarten, lokale Einbindung der Google-Fonts) umgangen werden.

Die Luft wird hier immer dünner, insbesondere durch aktualisierte und neue Browser-Plugins, Tools und Ad-Ons, mit denen Webseiten immer leichter von extern durchleuchtet werden können.

Quellenangabe:

  • Artikel „Angeblicher DSGVO-Verstoß: Abmahnwelle wegen Google Fonts“, abgerufen am 10.08.2022 unter: https://www.heise.de/news/DSGVO-Abmahnwelle-wegen-Google-Fonts-7206364.html?wt_mc=nl.red.ho.ho-nl-daily.2022-08-10.ansprache.ansprache