VG Regensburg versagt Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB wegen Verstößen gegen die DSGVO

In dem Sachverhalt, welcher dem Gerichtsbescheid des VG Regensburg vom 06.08.2020 (– RN 9 K 19.1061) zugrunde lag, wandte sich ein Bürger gegen die Videoüberwachung einer städtischen Parkanlage der Stadt Passau. Die Überwachung erfolgte, da es in der Parkanlage vermehrt zu Drogenhandel kam. Der Kläger wandte sich im Rahmen einer Unterlassungsklage gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB gegen die Überwachung, welche jedoch von dem Gericht als unzulässig abgewiesen wurde.

In seiner Begründung verwies das Gericht auf die Regelungen des Art. 79 DSGVO. So heißt es in dem Urteil:

„Art. 79 DSGVO schließt weitere gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter aus, so dass Unterlassungsklagen nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Bereich des Datenschutzes grundsätzlich nicht mehr möglich sind. Nach dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO bleiben nur andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe „unbeschadet“, nicht aber gerichtliche Rechtsbehelfe. (….) Jenseits der oben genannten Normen gewährt die Datenschutz-Grundverordnung keine Rechte, zu deren Durchsetzung ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO zur Verfügung gestellt werden muss.“

Die Sache wurde aufgrund der großen Bedeutung für die Allgemeinheit zur Berufung zugelassen.