Vor kurzem gab es eine Entscheidung des Landgericht Köln (siehe LG Köln, Urt. v. 23.03.2023 – Az. 33 O 376/22), die höchstwahrscheinlich weitreichende Folgen für Unternehmen haben wird, die auf ihrer Webseite aktuell noch Google Analytics nutzen. Im besagten Streitfall ging es speziell um die Einbindung von Google Analytics auf der Webseite der Deutschen Telekom. Der Einsatz von Google Analytics auf der URL www.telekom.de wurde vom LG Köln als rechtwidrig eingestuft, da hierbei ein unzulässiger US-Datentransfer an die Server der Google LLC stattfand, bei dem kein ausreichendes Datenschutz-Niveau gewährleistet werden kann. Konkret ging es dabei um die Übermittlung der IP-Adresse, den genutzten Browser und das verwendete Endgerät des Nutzers. Bei der Entscheidung bezog sich das LG Köln insbesondere auf das Schrems II-Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) sowie auf die strengen Vorgaben der DSGVO in Hinblick auf den Datentransfer in Drittstaaten.

Geklagt hatte die Ver­brau­cher­zen­tra­le Nord­rhein-West­fa­len gegen die Telekom Deutschland GmbH. Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Wolfgang Schuldzinski forderte dabei: „Unternehmen müssen sicherstellen, dass unsere Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden“. Erfüllten sie die besonderen Anforderungen daran nicht, dürften wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden, so Herr Schuldzinski.

Das LG Köln kam zum Ergebnis, dass die Deutsche Telekom keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hatte, um bei der Übertragung der Daten in die USA ein angemessenes Schutzniveau herzustellen. Zwar hatte die Telekom auf ihrer Webseite einen Cookiemanager eingebunden, doch auch dies war dem LG Köln zu wenig. Eine einfache Zustimmung im Cookie-Banner über den Button „Alle akzeptieren“ reiche laut dem LG Köln für eine ausdrückliche Einwilligung für die Drittlandübermittlung in die USA nicht aus. Hierfür sei eine weitreichendere Aufklärung der Verbraucher nötig.

Was bedeutet dies nun für die Unternehmen, die den US-Dienst immer noch auf ihrer Webseite einsetzen?

Déjà-vu zum „Google Fonts-Urteil“: Die nächste Abmahnwelle droht!

Was zunächst erst einmal „nur“ wie ein weiteres Urteil eines Landgerichts klingt, wird es erfahrungsgemäß in sich haben. Als zuletzt das Landgericht München in Bezug auf den Dienst Google Fonts ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Einsatz des Dienstes rechtswidrig und nicht datenschutzkonform ist (siehe LG München, Urt. v. 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20), hagelte es danach bundesweit Abmahnungen für die Unternehmen. Auch dies wird wahrscheinlich nach dem aktuellen Urteil des LG Köln nicht ausbleiben!

Es ist für die Unternehmen folglich „5 vor 12“ einmal zu erörtern, ob Google Analytics auf der eigenen Unternehmenswebseite tatsächlich solch einen Mehrwert bietet, für den es sich lohnt, ein Bußgeld, eine Abmahnung oder eine Schadensersatzforderung in Kauf zu nehmen. Google Analytics weiterhin einzusetzen birgt nach dieser Entscheidung des LG Köln ein sehr hohes Risiko für die Unternehmenskasse (Bußgelder, Schadensersatz) und auch für das Image des Unternehmens.

Insofern das individuelle Tätigkeitsfeld (z.B. Werbeagentur, Marketingunternehmen) es schwer macht ohne den Einsatz von Tracking-Diensten konkurrenzfähig zu bleiben, lohnt es sich definitiv einen Blick auf den Markt der EU-Anbieter zu werfen. Hier gibt es mittlerweile durchaus einige vielversprechende Anbieter, die zumindest aus Sicht der Datenschutzbehörden mit hoher Wahrscheinlichkeit weniger kritisch zu betrachten sind, als Google Analytics.

Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, können Sie natürlich jederzeit gerne auf uns zukommen.


Quellenangaben:

– Urteil vom Landgericht Köln, LG Köln, Urt. v. 23.03.2023 – Az. 33 O 376/22, abgerufen am 12.05.2023 unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-05/lg_koln_vom_23-03-2023_33_o_376_22_geschwaerzt.pdf

– Newsletter Thomas Hoeren „[infolaw-th] LG Köln: Telekom darf keine personenbezogenen Daten an Google in die USA übermitteln“, abgerufen am 12.05.2023 via E-Mail