Immer häufiger ereignen sich Fälle, in denen betroffene Personen im Rahmen einer Bestellung, z.B. von Kleidung oder Essen, ihre Mobilfunknummer angegeben haben und infolge dessen über WhatsApp kontaktiert werden. Die Frage, ob dies erlaubt ist, ist in nahezu allen Fällen rhetorischer Natur. Die Anlässe zur Kontaktaufnahme im Nachgang der jeweiligen Bestellung sind dabei unterschiedlicher Natur: Der Pizzalieferant hat eine Rückfrage zur Bestellung. Der Telekommunikationsanbieter hat ein neues, „unschlagbares“ Angebot. Die Bekleidungsmarke teilt die Lieferverzögerungen der bestellten Ware über WhatsApp mit.

Bei jeder Bestellung werden personenbezogene Daten abgefragt. Hierbei gilt stets der Grundsatz der Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit c) DSGVO, der besagt, dass nur die Daten erhoben werden dürfen, die zwingend notwendig sind. Dies wäre im Falle einer Zusendung eines Newsletters z.B. lediglich die E-Mail-Adresse, aber keine Angaben zum Geschlecht, zum Geburtstag oder gar zum Namen. Bei z.B. einer Essensbestellung sieht es hingegen schon wieder anders aus. Hier wird neben dem Namen und der Anschrift inzwischen auch regelmäßig die Mobilfunknummer abgefragt, z.B. damit der Lieferant anrufen kann, wenn er die Lieferadresse nicht findet. Sobald eine Mobilfunknummer vorliegt, kann eine Person aber auch über WhatsApp gesucht, gefunden und kontaktiert werden. Je nach persönlicher Datenschutz-Voreinstellung ist dann Name, Profilbild, Status und der Zuletzt-Online-Stempel sichtbar.

Grundsätzlich sind Unternehmen im Hinblick auf ihre Kunden zu einen verantwortungsbewussten und sparsamen Umgang mit den, zur Verfügung gestellten, Daten verpflichtet. Ein Aspekt ist hier natürlich, dass sich die Frage gestellt werden muss, ob der Kunde überhaupt über Whats App kontaktiert werden möchte oder damit ggf. ein Problem hat oder sich belästigt fühlt. Das „plötzliche Anschreiben“ bzw. Anrufen über einen Kommunikationskanal, der sonst fast ausschließlich im privaten Rahmen genutzt wird, kann schnell als unangemessen und damit als Grenzüberschreitung empfunden werden. Daraus könnten sich Beschwerden bei den Datenschutzbehörden ergeben.

Zudem verbleibt natürlich auch der nicht zu vernachlässigende Aspekt, dass bei der Nutzung von WhatsApp zur Kundenkommunikation zwangsläufig Daten an ein US-Unternehmen übertragen werden. Eine solche Handlung lässt sich nur schwer mit der Sorgfaltspflicht des Verantwortlichen für die Daten vereinbaren, insbesondere dann wenn mildere und datensparsamere Mittel zur Verfügung stehen. Der Essenslieferant könnte z.B. auf herkömmlichen Wege über das Mobilfunknetz anrufen, ohne dafür WhatsApp zu nutzen. Auch Versandbestätigungen oder Lieferaktualisierungen könnten weiterhin über E-Mail (oder ggf. SMS) versendet werden. Dass jegliche Nutzung von WhatsApp zu Werbezwecken unzulässig ist (insbesondere dann wenn keine Einwilligung durch den Betroffenen vorliegt), muss an dieser Stelle nicht noch einmal gesondert erläutert werden.

Um Beschwerden von Betroffenen zu vermeiden, lohnt es sich daher, auf klassische Kommunikationswege zu setzen und auf WhatsApp zu verzichten. Die betroffenen Personen haben grundsätzlich ein Recht auf Auskunft (Offenlegung der Datenverarbeitung), Löschung, Widerspruch sowie das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus können sich aus dem Zivilrecht Ansprüche auf Unterlassung oder ggf. sogar Schadensersatzforderungen dem Unternehmen gegenüber ergeben.

Quellenangabe:

– Artikel „Wenn der Pizzabote auf WhatsApp schreibt“, abgerufen am 26.10.2023 unter: https://www.dr-datenschutz.de/wenn-der-pizzabote-auf-whatsapp-schreibt/