Ein anonymes deutsches Unternehmen hatte von der brandenburgischen Landesdatenschutzbeauftragten ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro bekommen, weil es für die Erteilung von Auskünften einen Dienstleister eingesetzt hatte, den es den Betroffenen gegenüber nicht offenlegte. Dies wurde ersichtlich, da der Dienstleister für die Auskünfte sein eigenes Logo verwendete. Dies wunderte Betroffene, sodass sich diese an die Aufsichtsbehörde wandten.

In den Ermittlungen kam heraus, dass das Unternehmen mit dem Dienstleister keinen AV-Vertrag abgeschlossen hatte (Verstoß gegen Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Weiterhin erteilte der Dienstleister die Auskünfte nur auf Englisch, sodass dadurch zusätzlich gegen das Gebot der Verständlichkeit nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO verstoßen wurde.

Die Höhe des Bußgeldes wurde allerdings gemindert, da das Unternehmen im Verfahren kooperierend mitwirkte.

Quellenangaben:

  • DSGVO-Portal, abgerufen am 15.11.2024 unter: https://www.dsgvo-portal.de/bussgelder/dsgvo-bussgeld-gegen-unternehmen-2020-03-24-DE-442.php

Autorin:

Sabrina Reinecke [SRE], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)