Oft haben wir hier schon die Bußgelder und Auflagen thematisiert, zu denen die zuständigen Datenschutzbehörden die Unternehmen verdonnert haben, wenn Datenschutz und Betroffenenrechte nicht ausreichend gewahrt wurden – nun hat es eine der Behörden selbst getroffen: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat vom Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 12.06.2024 gehörig auf den Deckel bekommen, da es seinem Job, die Betroffenenrechte durchzusetzen, nicht ausreichend nachgekommen war.
Im vorliegenden Fall hatte eine Betroffene gegen die Behörde geklagt, nachdem ihr Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15 DSGVO nicht ausreichend beantwortet wurde. Insbesondere wollte die Betroffene den Zweck erfahren, zu welchem ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Teilnahme an einem Seminar gespeichert wurden. Der Veranstalter erklärte ihr Ersuchen mit der Auskunft, dass alle Daten außer der E-Mail-Adresse gelöscht worden seien, für erledigt. Dass die Pflicht des Verantwortlichen damit aber nicht erledigt ist, sollte die zuständige, nun eingeschaltete Aufsichtsbehörde vermitteln. Allerdings gab sich diese mit der spärlichen Auskunft des Veranstalters zufrieden und ließ die Sache auf sich beruhen. Die Betroffene sah sich gezwungen, gegen die Aufsichtsbehörde zu klagen und bekam Recht: Das Verwaltungsgericht gab sich mit der Argumentation, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden müssen, ebenso wenig wie die Klägerin zufrieden und stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf das Tätigwerden der Datenschutzaufsichtsbehörde hat.
Das Gericht kritisierte zudem, dass die Behörde die Ermittlungen voreilig abgeschlossen habe ohne sicherzustellen, ob die Auskunftspflicht des Veranstalters des Seminars gegenüber der Klägerin tatsächlich erfüllt wurde. Es verurteilte die Behörde schließlich dazu, gegen den Seminarveranstalter die nötigen Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen.
Dieses Urteil wird die Behörden zu noch mehr Sorgfalt und kritischer Prüfung der Einzelfälle anhalten. Darauf, dass ein Auge zugedrückt wird, dürfte jetzt noch weniger zu hoffen sein. [FRA]
Quellenangabe:
- VG Ansbach, Urteil v. 12.06.2024 – AN 14 K 20.00941, abgerufen am 27.08.2024 unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-20312?hl=true
- Artikel „Aufsichtsbehörde zum Tätigwerden verurteilt“, abgerufen am 27.08.2024 unter: https://www.dr-datenschutz.de/aufsichtsbehoerde-zum-taetigwerden-verurteilt/
Autorin:
Merle Fraaß [FRA], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)