Es gibt Neuigkeiten im Bereich der Angemessenheitsbeschlüsse: Aktuell prüft die EU-Kommission, ob Brasilien zeitnah in den Kreis der Länder aufgenommen wird, die aus Sicht der EU über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen, das dem der EU entspricht.
Bisher verfügen die nachfolgenden Länder über einen Angemessenheitsbeschluss: Andorra, Argentinien, Kanada, Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Japan, Jersey, Neuseeland, Südkorea (Republik Korea), Schweiz, Vereinigtes Königreich, USA (über das Data Privacy Framework) und Uruguay. Ein Angemessenheitsbeschluss erleichtert Unternehmen Datentransfers in Drittländer zu tätigen, was insbesondere für international tätige Unternehmen von großer Bedeutung ist. Der Angemessenheitsbeschluss dient dabei als rechtliche Grundlage, auf derer die Daten übertragen werden dürfen. Die Besonderheit ist hier, dass keine weiterführenden Regelungen wie z.B. Standarddatenschutzklauseln oder Binding Corporate Rules notwendig werden, um im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO (Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen, Art. 44 – 50 DSGVO) zu handeln.
Im Jahr 2020 hat Brasilien mit dem „LGPD“ (Lei Geral de Proteção de Dados) bereits ein Datenschutzgesetz erlassen, das in sehr vielen Punkten mit der DSGVO übereinstimmt. Bereits seit Juni 2023 läuft das Prüfungsverfahren zwischen der EU-Kommission und Brasilien, in dessen Dialog insbesondere die brasilianische Datenschutzbehörde ANPD (Autoridade Nacional de Proteção de Dados) sehr engagiert war, die Anforderungen der EU-Kommission durch entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Das brasilianische Datenschutzrecht wird seitdem stetig weiterentwickelt und es wurden viele Optimierungen in Hinblick auf die Einführung von Betroffenenrechten, bei der Meldung von Datenschutzverletzungen sowie bei der Stärkung der Aufsichtsbehörden umgesetzt.
Am 04.11.2025 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eine Stellungnahme zum geplanten Angemessenheitsbeschluss veröffentlicht. Der EDSA kam zum Ergebnis, dass das brasilianische Datenschutzrecht in vielen Punkten mit der DSGVO übereinstimmt (z.B. Grundsätze der Datenverarbeitung, Rechte der betroffenen Personen, Pflichten für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter) und bewertete dies positiv. Weiterhin gab der EDSA aber auch Anregungen für weitere Verbesserungen in den Bereichen Durchsetzung der Betroffenenrechte und der Unabhängigkeit der ANPD (insbesondere in Hinblick auf den Präsidenten, der als Staatsoberhaupt aktuell noch immer der Datenschutzbehörde übersteht). Wir sind gespannt, wie die Prüfung der EU-Kommission weitergeht und ob es zeitnah ein Ergebnis gibt.
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Quellenangabe:
- Artikel „Kommt bald der Angemessenheitsbeschluss für Brasilien?“, abgerufen am 14.11.2025 unter: https://www.dr-datenschutz.de/kommt-bald-der-angemessenheitsbeschluss-fuer-brasilien/
- EDPB „Opinion 28/2025 regarding the European Commission Draft Implementing Decision pursuant to Regulation (EU) 2016/679 on the adequate protection of personal data by Brazil“, abgerufen am 14.11.2025 unter: https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-11/edpb_opinion_202528_brazil_adequacy_en_0.pdf
Autorin:
Sabrina Reinecke [SRE], externe betriebliche Datenschutzbeauftragte (TÜV-Zertifizierung)
