Das Safety-Upgrade für das Eigenheim: Videokameras liegen im Trend

Geht man einmal eine Straße von Wohnhäusern entlang, entdeckt man mittlerweile an einer Vielzahl von Häusern Kameras zur Videoüberwachung des eigenen Grundstücks. Die wenigsten Hausbesitzer machen sich dabei allerdings Gedanken um den Datenschutz. Insbesondere dann wenn Unbeteiligte ohne ihr Wissen ins Bild laufen, können hier Rechtsverletzungen entstehen. Hier sind sowohl Persönlichkeitsrechte des Menschen betroffen, allerdings auch aus Sicht des Datenschutzes Betroffenenrechte verletzt.

Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden geben an, dass es in keinem anderem Bereich so viele Beschwerden von Privatpersonen gibt wie zum Thema Videoüberwachung. Dies spiegelt sich auch in der Anzahl der Bußgelder wieder, da im Bereich Videoüberwachung tatsächlich die meisten Bußgelder verhangen wurden.

Je nach Art des Kameramodells sind diese zum Teil von außen auch gar nicht mehr ersichtlich, da sie von den Herstellern fast unsichtbar in verschiedenste Geräte mit verbaut werden können. Ein neuer Trend sind hier sogenannte „Doorbell-Cams“ (integrierte Kameras in Türklingeln), die z.B. von Herstellern wie Amazons Tochter „Ring“ vertrieben werden und mit einer Vielzahl von Sicherheitsfunktionen locken.

Anforderungen an die Videoüberwachung

Damit auch im privaten Bereich ein Bußgeld für die Kameras verhindert werden kann, muss der Betreiber einiges beachten. Zunächst sollte er sich überlegen, wodurch sich überhaupt ein Anlass für die Installation der Kameras ergibt. Als Gründe für eine Installation geben die Kamerabetreiber meist den Wunsch an z.B. das eigene Grundstück vor Einbrüchen und das Auto vor Diebstahl schützen zu wollen. Auch wollen immer mehr Menschen wissen, wer an ihrer Tür geklingelt hat, bevor sie öffnen. Die meisten Privatpersonen (und auch Unternehmen) rechtfertigen den Einsatz ihrer Videoüberwachung aufgrund des Hausrechts oder aufgrund des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO. Interessant ist hierbei, dass die DSGVO selbst keine explizite Regelung für die Videoüberwachung vorsieht.

Im nächsten Schritt muss in einer Interessensabwägung das Interesse des Kamerabetreibers mit denen der betroffenen Personen abgeglichen werden. Oftmals stehen sich in der Praxis Gründe gegenüber, die auf beiden Seiten nachvollziehbar und legitim sind. Wenn z.B. im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses mehrfach gestohlen wurde, hat zum einen der Vermieter einen guten Grund, den Bereich überwachen zu lassen. Aus der Sicht der Bewohner ist es aber wiederum ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre, wenn deswegen allen Mietern beim Kommen und Gehen zugeschaut wird. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es in der Praxis meist eine Frage der Ausgestaltung der Videoüberwachung ist. Hier sind z.B. Faktoren wie der Aufnahmebereich und -winkel (ggf. Verpixelung von bestimmten Bereichen) oder die Speicherfristen und Zugriffsbeschränkungen auf die Aufnahmen zu klären.

Auch spielt es eine Rolle, ob die betroffenen Personen eine Überwachung grundsätzlich erwarten (z.B. in üblichen Bereichen wie Tankstellen, Banken, Geschäften) und ob sie anderenfalls mittels Hinweisschildern auf die Überwachung aufmerksam gemacht wurden. In den oben genannten „üblichen Bereichen“ haben die Aufsichtsbehörden eine Überwachung als für die Betroffenen naheliegend erachtet. Anders sehen es die Behörden z.B. bei Schwimmbädern, Innenbereichen von Hotels, Sanitäranlagen, Restaurants oder Schulen. In letzteren Bereichen überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Privatpersonen und es darf nicht ohne weiteres eine Videoüberwachung installiert werden.

Erforderlichkeiten aus Sicht der DSGVO

Insbesondere aus Sicht der DSGVO sind Transparenzanforderungen zu beachten. Der Kamerabetreiber muss gut sichtbar ein ausreichend großes Schild aufhängen, das zum einen bildlich (Kamerasymbol) aber auch textlich auf die Videoüberwachung hinweist. Zu den schriftlichen Informationen die notwendig sind gehören u.a. die Identität des Verantwortlichen, seine Kontaktdaten, der Zweck der Überwachung, die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen und die maximale Speicherdauer der Aufnahmen. Bei Unternehmen muss zusätzlich der jeweilige Datenschutzbeauftragt angegeben werden.

Auch ergibt sich aus der DSGVO der Bedarf zur Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung (abgekürzt DSFA), wenn sich z.B. durch einen technischen Prozess ein hohes Risiko für die Privatsphäre von Betroffenen ergeben könnte. Bei einer DSFA handelt es sich um eine schriftliche Abwägung und Risikobewertung der Videoüberwachung, die alle Seiten betrachtet.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Überwachung von privaten Bereichen, die nicht öffentlich zugänglich sind. Alle anderen Bereiche (und sei es nur die öffentliche Straße vor dem eigenen Grundstück) dürfen nicht ohne weiteres überwacht werden und benötigen eine DSFA.

Für Kameras im privaten Bereich, die lediglich das eigene Grundstück filmen (keine Straße, kein benachbartes Grundstück) greift die DSGVO hingegen nicht, da rein private und familiäre Tätigkeiten nicht in ihrem Anwendungsbereich liegen.

Neuheit #1: Dashcams

In Hinblick auf Dashcams, die z.B. im Auto installiert werden und während der Fahrt die Geschehnisse auf der Straße mit filmen, bewegt man sich grundsätzlich immer im öffentlichen Raum und greift damit immer in die Privatsphäre Dritter ein. Der Einsatz von solchen Kameras ist daher kaum zu rechtfertigen, insbesondere weil auch Hinweisschilder nicht so platziert werden können, dass sie tatsächlich von allen Betroffenen in entsprechender Informationstiefe während der Fahrt gelesen werden können. Und selbst dann: Was sollen die Betroffenen tun, die damit nicht einverstanden sind? Rückwärtsgang auf der Autobahn?

Selbst das Unternehmen Volkswagen hat aufgrund von unzureichender Beschilderung bei Testfahrzeugen für Fahrerassistenzsysteme ein 1,1 Mio. Euro Bußgeld erhalten. Wie sollte da die Beschilderung von Max Mustermann aussehen, der den gesamten Straßenverkehr überwacht, um einen potenziellen Unfall, der irgendwann einmal eventuell eintreten könnte (oder auch nicht), auf Band zu haben?! Denn immerhin handelt es sich bei jedem Kennzeichen um ein personenbezogenes Datum.

Neuheit #2: Doorbell-Cams

Eine weitere Besonderheit sind sogenannte „Doorbell-Cams“ (integrierte Kameras in Haustürklingeln), die vor dem Öffnen zeigen sollen, wer vor der Tür steht. Auch hier muss bei einem Einsatz dieser Technologie definitiv ein Informationsschild platziert werden, insbesondere weil die Kameras in fast allen Fällen den öffentlichen Bereich (z.B. Wohnungsflur) mit filmen.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat zu den Systemen bereits Stellung bezogen. Neben der grundsätzlichen Anforderung, dass damit kein öffentlicher Raum erfasst werden darf, dürfen die Kameras laut der DSK „eine Bildübertragung erst nach Betätigung der Klingel ermöglichen“, müssen „eine dauerhafte Speicherung der Bildaufnahmen ausschließen“, dürfen „räumlich nicht mehr abbilden, als ein Blick durch einen Türspion gewähren würde“ und müssen die „Übertragung nach einigen Sekunden automatisch“ unterbrechen. Eine Vielzahl der Funktionen dieser Kameras, mit denen Hersteller wie z.B. Amazons Tochterfirma „Ring“ werben, sind durch die Anforderungen der DSK obsolet und unzulässig geworden. Ring wirbt beispielsweise mit der Aktivierung der Kamera durch einen Bewegungsmelder oder über die zugehörige App und einer dauerhaften Speicherung der Aufnahmen in der Amazon-Cloud.

Auch im privaten Bereich gilt immer:

  • nicht einfach blind eine Kamera aufhängen, sondern sich vorher informieren.
  • grundsätzlich keinen öffentlichen Raum filmen.
  • wenn möglich mit Ausblendungen arbeiten.
  • auf eine ausreichende Beschilderung der Kameras und Information der betroffenen Personen achten.
  • die Anforderungen aus der DSGVO und anderen Gesetzen beachten: Speicherdauer, Aufnahmewinkel, Erforderlichkeit der Erstellung einer DSFA.
  • Kameras, die nur einen privaten Bereich filmen, sind grundsätzlich erlaubt (Besonderheiten prüfen!).

Quellenangabe:

  • Artikel „Datenschutzrechtliche Schranken für die private Videoüberwachung“, abgerufen am 16.09.2022 unter: https://www.heise.de/hintergrund/Datenschutzrechtliche-Schranken-fuer-die-private-Videoueberwachung-7238200.html