Respect privacy.

So hat auch der EuGH am 20.09.2022 in seinem Urteil entschieden. Laut dem EuGH ist die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unionsrechtswidrig und nur bei ernster Bedrohung für die nationale Sicherheit zulässig.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) Prof. Ulrich Kelber begrüßt dieses Urteil zur Vorratsdatenspeicherung und sagt dazu: „Ab heute muss endgültig Schluss sein mit den Debatten über anlasslose Vorratsdatenspeicherungen. Wie oft sollen denn die maßgeblichen Gerichte noch ein Stopp-Signal setzen?“

In seiner Stellungsnahme benennt der BfDI diese Punkte:

  • Die präventive, allgemeine und unterschiedslose Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar.
  • Der EuGH hat nochmals betont, dass die Vorratsdatenspeicherung tiefe Einblicke in die Persönlichkeit eines jeden Einzelnen ermöglicht, bis hin zur Erstellung von persönlichen Netzwerken und Profilen von einzelnen Personen.
  • Mit dem Urteil wird die Bedeutung eines freien und offenen Internets gestärkt.
  • Eine anlasslose und umfassende Datenspeicherung ist aus Sicht des BfDI gar nicht erforderlich, um eine effektive Strafverfolgung im Internet zu realisieren. Laut dem BfDI gibt es längst wirkungsvolle Alternativen, wie die „Login-Falle“ oder das vom EuGH erwähnte „Quick Freeze-Verfahren“. In beiden Fällen geht es darum, erst bei einem konkreten Verdacht relevante Informationen zur Strafverfolgung zu erfassen.
  • Der EuGH hat laut dem BfDI die Grenzen nun erneut klar festgelegt. Ob der Gesetzgeber den vom EuGH vorgegebenen engen Korridor ausnutzen wird, bleibt abzuwarten.

Quellenangaben: Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Stellungsnahme des BfDI (hier) oder im Urteil des EuGH vom 20.09.2022 selbst (ECLI:EU:C:2022:702).