[Berlin.] Auch im Bundestag sind sich nicht immer alle einig. Am 14. Mai 2020 hat der Entwurf zum zweiten Pandemiegesetz für viel Gesprächsstoff zwischen der Regierung und dem Bundesdatenschutzbeauftragten Herrn Ulrich Kelber gesorgt.

Der Gesetzesentwurf sei laut Kelber nicht nur datenschutzrechtlich äußerst bedenklich, sondern auch verfassungsrechtlich. Der diskutierte Sachverhalt ist die Einführung einer Meldepflicht von Nicht-Infizierten mit dem Coronavirus, d.h. dass alle Labore nach Inkrafttreten des Gesetzes auch Daten von negativ getesteten Personen an die Gesundheitsämter weiterleiten müssen. Hiervon sind personenbezogene Daten wie das Geschlecht, Geburtsdaten, Wohnort, Untersuchungsbefunde und der Grund der Untersuchung betroffen. Die Daten sollen zwar pseudonymisiert – allerdings nicht anonymisiert – werden.

Herr Kelber äußert sich hierzu kritisch und bemerkt, dass von Nicht-Infizierten keine Gefahr ausgeht. Es bestünde folglich kein triftiger Grund diese Daten zu speichern und zu übermitteln, da dies niemanden vor einer Infektion schütze und lediglich dazu führe, dass ein Pool von sensiblen Daten an die Gesundheitsämter fließe. Ungeachtet des Rechts der informellen Selbstbestimmung des Grundgesetzes (vgl. Art. 1 GG, Art. 2 GG) und der Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Bürger, wurde der Entwurf schnell durch den Bundestag gebracht.

Laut Grünen-Politikerin Frau Dr. Kappert-Gonther dürfe die pandemische Krise nicht zu einer Demokratiekrise werden. Und auch Herr Kelber ist der Ansicht, dass die Coronakrise kein Grund sein darf „datenschutz- und verfassungsrechtliche Prinzipien über Bord zu werfen“. Derzeit liegt der Gesetzesentwurf dem Bundesrat vor.

Quelle: Artikel „Zweites Pandemiegesetz: Kein Datenschutz für Gesunde“, abgerufen am 16.05.2020 unter https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/zweites-pandemiegesetz-kein-datenschutz-fuer-gesunde/